Umfrage - Beurteilung der Eignung von Pflasterdecken für Ortsdurchfahrten

Ansprechpartner: Prof. Dr.-Ing. Martin Radenberg
Projektleiter: Prof. Dr.-Ing. Klaus Krass

Gemäß den RStO 01 dürfen Pflasterdecken bis einschließlich Bauklasse III gebaut werden. In dem ARS Nr. 34/2001 zu den RStO 01 werden für Bundesstrassen, auch in Ortsdurchfahrten, Bauweisen mit Pflasterdecke vollständig ausgeschlossen. Im Rahmen einer Umfrage sollte überprüft werden, ob dieser Ausschluss aufgrund der Erfahrung der Kommunen gerechtfertigt ist.

Dazu wurde ein Fragebogen ausgearbeitet, der neben der Abfrage der allgemeinen Parameter wie Lage, Baujahr, Baulastträger auch Auskünfte über die verwendeten Materialien und die Ausführung der Pflasterdecke verlangte. Abschließend sollte die jeweilige Baumaßnahme von den Befragten selbst beurteilt werden. Es konnten auch noch weitere Bemerkungen zu Erfahrungen gemacht werden.
Insgesamt wurden 253 Pflasterdecken in Ortsdurchfahrten benannt.

Ein Großteil der befragten Institutionen verfügt auf Landes-, Kreis- oder Bundesstrassen nicht mehr über Pflasterdecken in Ortsdurchfahrten. Als Gründe dafür wurde eine zu hohe Verkehrsbelastung (ab Bauklasse II aufwärts) genannt sowie daraus resultierende Schäden und hohe Instandsetzungskosten oder eine zu hohe Lärmbelästigung für die Anwohner.

Die genannten Ortsdurchfahrten wurden überwiegend als neutral oder positiv bewertet, da teilweise keine Schäden vorhanden waren oder die Ursache für die Schäden in der Tragschicht oder in Ausführungsfehlern gesehen wurde. Mehrfach wurde darauf hingewiesen, dass die Flächen auch nach Fertigstellung überwacht und nachbehandelt werden müssen, so aber dauerhaft Schäden vermieden werden.
Als Gründe für eine negative Bewertung wurden am häufigsten Setzungen genannt, die aber nur in seltenen Fällen als stark eingestuft wurden. Des Weiteren wurden Probleme mit der Fugenleerung genannt und Horizontalverschiebungen, was aber häufig auf die hohe Verkehrsbelastung oder einen hohen Schwerverkehrsanteil zurückzuführen war.

Diese Mängel wurden in gleichem Maße für die Bundesstraßen als auch für die Landes- und Kreisstraßen genannt. Dies sind also demnach Schäden, die unabhängig von der Straßenart sind, sondern bautechnische Ursachen haben, denen im Zuge der Weiterentwicklung von Richtlinien und Normen Rechnung getragen werden soll.

Aufgrund dessen und der beschriebenen Erfahrungen der befragten Institutionen ist die Einschränkung im ARS Nr. 34/2001 aus der Sicht des heutigen Regelwerkes (ZTV P-StB, DIN 18318 ) nicht mehr gerechtfertigt.

Ein ausführlicher Bericht wurde im Heft 6/04 der Zeitschrift Straße + Autobahn veröffentlicht.

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